Übergangsbestimmungen
§ 30.
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „EDV-Techniker“ abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung „Informationstechnologie – Technik“ berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004693
Dokumentnummer
NOR40077004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)