3. Hauptstück
Organisation der Vertretungseinrichtungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
§ 30.
(1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:
- 1. die Mandatarinnen und Mandatare,
- 2. die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Hochschulvertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, universitäre Kollegialorgane und, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, in Kollegialorgane der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,
- 3. die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten,
- 4. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,
- 5. die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind, und
- 6. Personen gemäß § 19 Abs. 4, § 28 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 und 4.
(2) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 66 Abs. 4 UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 41 Abs. 3 HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.
(3) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.
(4) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission auszufolgen. Die Herstellung und Gestaltung der Ausweise ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers näher festzulegen.
(5) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Hochschulvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der jeweiligen Bildungseinrichtung zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind berechtigt, in dieses Verzeichnis Einsicht zu nehmen.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40163332
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