Wohnkostenbeihilfe
§ 30.
(1) Wehrpflichtige, die einen im § 25 Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst leisten und Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben (§ 29 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2), gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH ihrer Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt. Dieser Anspruch besteht nicht, sofern die Ehegattin des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt, die monatlich den für Beamte nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, geltenden Mindestsatz - bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit diesen Mindestsatz zuzüglich des im § 62 Abs. 1 EStG 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehenen Pauschbetrages an Werbungskosten - übersteigen.(Anm.: BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 25, ab 1.1.1984; BGBl. Nr. 362/1989, Art. I Z 13, ab 1.7.1989; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
(2) Als Einkünfte im Sinne des Abs. 1 gelten die im § 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 angeführten Einkunftsarten.(Anm.: BGBl. Nr. 362/1989, Art. I Z 15, ab 1.7.1989)
(3) Wehrpflichtigen, die einen im § 25 Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst leisten, auf die jedoch Abs. 1 nicht anzuwenden ist, gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre; Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen (Abs. 4).(Anm.: BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 16, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 26, ab 1.1.1984; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
(4) Mit der Wohnkostenbeihilfe nach den Abs. 1 und 3 sind den Wehrpflichtigen die ihnen nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehenden Kosten so weit abzugelten, als ein allenfalls während des Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen diese Kosten nicht deckt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist.(Anm.: BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 27, ab 1.1.1984; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
(5) Als Kosten im Sinne des Abs. 4 gelten
- 1. alle Arten eines Entgelts für die Benützung der Wohnung samt dem auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (§ 15 Abs. 1 Z 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981),
- 2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- 3. Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden, sowie
- 4. Grundgebühren für Strom und Gas sowie die Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung.
- (Anm.: BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 17, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985; BGBl. Nr. 105/1979, Art. I Z 3, ab 1.7.1979; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
Schlagworte
Ehefrau, PG, unselbständig, Einkommensart, Kredit, MRG, Einkommensteuergesetz 1988
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061328
alte Dokumentnummer
N4198512076F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)