Ziel- und Leistungsplan
§ 30.
(1) Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der vom zuständigen Regierungsmitglied zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Ziel- und Leistungsplan für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Aufnahme der Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes in den Ziel- und Leistungsplan setzt die Prüfung und die positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates gemäß § 74a Abs. 1 Z 3 und 4 voraus.
(2) Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:
- 1. strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung,
- 2. die zur Erreichung der Ziele bzw. Schwerpunkte notwendigen Maßnahmen sowie zu erbringenden Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
(3) Der Hochschulrat hat den vorgelegten Ziel- und Leistungsplan innerhalb von vier Wochen zu beschließen und an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.
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