§ 30 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Aufnahmekommission

§ 30.

(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Personen in die Hebammenakademie entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus

  1. 1. der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung (Vorsitz),
  2. 2. der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,
  3. 3. einer Vertreterin/einem Vertreter des Rechtsträgers der Hebammenakademie,
  4. 4. der Akademiesprecherin/dem Akademiesprecher der Studierenden an der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung und
  5. 5. einer Vertreterin/einem Vertreter des Österreichischen Hebammengremiums.

(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(3) Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerberinnen/-werber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Hebammenberufes zu erfolgen.

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