§ 30 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

§ 30.

(1) Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5).

(2) Die Weiterversicherung ist

  1. 1. auf Antrag des Versicherten,
  2. 2. in den Fällen, in denen das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält, auch auf Antrag des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,

(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist

  1. a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen, daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
  2. b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 5 beträgt.

(4) Die Weiterversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag (Zusatz- und Ergänzungsbeitrag) zu entrichten, der mit dem für Pflichtversicherte geltenden Beitragssatz (Zusatz- und Ergänzungsbeitragssatz) zu bemessen ist.

Schlagworte

Zusatzbeitrag, Zusatzbeitragssatz

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40043295

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