§ 30.
(1) Gewerbetreibende, die ein Handwerk ausüben und hiefür den Befähigungsnachweis erbracht haben oder denen hiefür eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 gegründete Nachsicht erteilt wurde, dürfen auch Leistungen verwandter Handwerke erbringen, sofern hiedurch der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleibt. Weiters dürfen sie auch den Handel mit den für das betreffende Handwerk oder für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln, die bei der Ausübung dieser Handwerke regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden, ausüben, sofern der Charakter der gewerblichen Tätigkeiten als Handwerk erhalten bleibt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, denen die Nachsicht mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Handwerks erteilt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082282
alte Dokumentnummer
N5199434544J
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