materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 211/2025
Befangenheit
§ 30.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung der Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Gründe vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
20010306
Dokumentnummer
NOR40207603
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