Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone
§ 30.
(1) Die in der Schutzzone getroffenen Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 29 dürfen frühestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Betriebs, in dem der letzte Seuchenausbruch stattgefunden hat, aufgehoben werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind bis zum Vorliegen negativer Ergebnisse der Überprüfung aller Betriebe in der Schutzzone gemäß Diagnosehandbuch fortzuführen. Danach wird die bisherige Schutzzone Teil der Überwachungszone.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091989
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