Hinweis auf Verfalldatum und Lagerung
§ 30.
(1) Die Gebrauchsinformation hat zu enthalten:
- 1. Einen Hinweis auf das in der Kennzeichnung angegebene Verfalldatum,
- 2. eine Warnung vor dem Überschreiten dieses Datums,
- 3. gegebenenfalls einen Hinweis auf bestimmte sichtbare Anzeichen dafür, daß die Arzneispezialität nicht mehr zu verwenden ist, sowie
- 4. Angaben über die Haltbarkeit der Arzneispezialität nach Anbruch des Behältnisses.
(2) Die Gebrauchsinformation hat bei Arzneispezialitäten, die einer besonderen Lagerung bedürfen, einen Hinweis darauf zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010915
Dokumentnummer
NOR12138855
alte Dokumentnummer
N8199550280J
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