§ 30 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Übergangsbestimmungen für den Wissenschaftsfonds

§ 30

(1) § 30.Die bisherigen Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 2 bis 4 weiter.

(2) Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 2 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren.

(3) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 31. Jänner 2005 zu konstituieren und die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß § 8 Abs. 2 vorzunehmen sowie einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstatten.

(4) Die Delegiertenversammlung hat unverzüglich nach Erstattung des Dreiervorschlages für die Präsidentin oder den Präsidenten durch den Aufsichtsrat gemäß Abs. 3 die Mitglieder des Präsidiums zu wählen.

(5) Die Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erstmals bis zum 1. Oktober 2004 zu erlassen.

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