§ 30 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2009

Übergangsbestimmungen für den Wissenschaftsfonds

§ 30

(1) Die bisherigen Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 2 bis 4 weiter.

(2) Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. September 2009 neu zu konstituieren und die vier Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 1 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren.

(3) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 1. November 2009 zu konstituieren und die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten gemäß § 8 Abs. 2 vorzunehmen sowie einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstatten.

(4) Die Delegiertenversammlung hat unverzüglich nach Erstattung des Dreiervorschlages für die Präsidentin oder den Präsidenten durch den Aufsichtsrat gemäß Abs. 3 die Mitglieder des Präsidiums zu wählen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

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