Einfuhrkontrolle von Pflanzgut
§ 30
(1) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat die Bezirksverwaltungsbehörde (Kontrollorgan) durchzuführen.
(2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die nach dem Ort der Überführung der Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom
- 1. voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und
- 2. Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege
zu verständigen.
(3) Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.
(4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das amtliche Zeugnis (§ 24 Abs. 2 Z 1) vorliegen.
(5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende Pflanzgut
- 1. mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem amtlichen Zeugnis übereinstimmt,
- 2. den in der Bewilligung allenfalls vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen entspricht und
- 3. gesund, von guter Wuchsform und von guter Bewurzelung ist.
(6) Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung ablehnt.
(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf Antrag über die Zulässigkeit der Einfuhr des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden.
(8) Der Freigabeschein und der Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald über die Zulässigkeit der Einfuhr bilden für die Überführung von Pflanzgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
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