Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1983
§ 30.
(1) Das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken anzuordnen, daß
- a) ausgestellte Familienbeihilfenkarten allgemein oder einzelner Gruppen von Anspruchsberechtigten ihre Gültigkeit verlieren,
- b) allgemein oder für einzelne Gruppen von Anspruchsberechtigten neue Familienbeihilfenkarten ausgestellt werden,
- c) die ungültigen Familienbeihilfenkarten einzuziehen sind.
(2) Die Gemeinden haben bei der Erfassung der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung neuer Familienbeihilfenkarten nach Abs. 1 mitzuwirken.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1983
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095395
alte Dokumentnummer
N6196723109L
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