§ 30 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1983

§ 30.

(1) Das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken anzuordnen, daß

  1. a) ausgestellte Familienbeihilfenkarten allgemein oder einzelner Gruppen von Anspruchsberechtigten ihre Gültigkeit verlieren,
  2. b) allgemein oder für einzelne Gruppen von Anspruchsberechtigten neue Familienbeihilfenkarten ausgestellt werden,
  3. c) die ungültigen Familienbeihilfenkarten einzuziehen sind.

(2) Die Gemeinden haben bei der Erfassung der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung neuer Familienbeihilfenkarten nach Abs. 1 mitzuwirken.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1983

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095395

alte Dokumentnummer

N6196723109L

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