§ 30 EnFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

§ 30.

Der Vorsitzende kann namens des Energieförderungsbeirates vom Bundeslastverteiler, von den Landeslastverteilern sowie von den Energieversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Energieförderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005056

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