Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 30.
Der Antragsteller hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vier Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20006124
Dokumentnummer
NOR40103002
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