§ 30 ChemV

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2000

VII. ABSCHNITT

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 30

(1) § 30.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 sowie die §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle, BGBl. II Nr. 461/1998, außer Kraft. Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 dürfen der Chemikalienverordnung sowie den §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle entsprechend eingestufte, verpackte und gekennzeichnete gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden, wenn gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hergestellt oder eingeführt worden sind.

(2) Unbeschadet des Abs. 7 tritt § 25 Abs. 8 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) Gefährliche Stoffe, die mit der Bezeichnung "EWG-Kennzeichnung" und mit dem Wort "EWG-Nummer" zulässigerweise gekennzeichnet worden sind, dürfen mit dieser Kennzeichnung noch bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gesetzt werden.

(4) Die in der Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998, ABl. EG Nr. L 305 vom 16. November 1998, zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis zum 30. Oktober 1999 mit einer von der Richtlinie 98/73/EG abweichenden Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste (Anhang A) der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind.

(5) Die in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer von der Richtlinie 98/98/EG abweichenden Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste (Anhang A) der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind.

(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die hinsichtlich der R- und S-Sätze, deren Kombinationen sowie den Kriterien für ihre Zuordnung den in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe festgelegten diesbezüglichen Anforderungen noch nicht entsprechen, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden österreichischen chemikalienrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

(7) Folgende Bestimmungen in dieser Verordnung treten 36 Monate nach dem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten der Richtlinie 99/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in Kraft:

  1. 1. § 8 in Verbindung mit Anhang B Teil 4;
  2. 2. § 9 Abs. 2 Z 2 Tabelle 3;
  3. 3. § 12 Abs. 3 hinsichtlich der Ausnahme von dem Erfordernis der Anbringung von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die nur hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten;
  4. 4. § 16 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Anhang E;
  5. 5. § 22 Abs. 7 insofern sich dieser auf Zubereitungen bezieht, die als "umweltgefährlich" einzustufen sind;
  6. 6. § 24 Abs. 1 Z 7, 8 und 9;
  7. 7. § 25 Abs. 5;
  8. 8. § 25 Abs. 7;
  9. 9. § 21 Abs. 2 hinsichtlich des Erfordernisses der Anbringung des Gefahrensymboles "N" und der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" in der Kennzeichnung von Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol "N" und Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" gemäß Anhang B Teil 4 einzustufen und zu kennzeichnen sind.

(8) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf Bundesgesetze und andere Verordnungen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(9) Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EG , mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG , ABl. EG Nr. L 109 vom 26. April 1983, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer 98/296/A).

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