Auskünfte aus der Zulassungsevidenz
§ 30.
(1) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Antrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Werktagen, Name (Firma) und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies
- 1. für die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (§ 11 Abs. 5) und digitaler Streckenmautberechtigungen (§ 32 Abs. 2) auf ein neu zugewiesenes Kennzeichen und
- 2. bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 und § 32 Abs. 1 zweiter Satz für Aufforderungen gemäß § 19 Abs. 4 erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Tagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies für die Zurverfügungstellung oder Umregistrierung einer digitalen Jahresvignette gemäß § 13 Abs. 2 erforderlich ist.
(4) Die Besitzer von Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Zulassungsbesitzer.
Schlagworte
Probefahrt
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40193141
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