2. Abschnitt
Bundes-Sportförderungsfonds Einrichtung und Aufgaben
§ 30.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet. Der Bundes-Sportförderungsfonds als unabhängige Einrichtung des österreichischen Sports
- 1. ist eine juristische Person öffentlichen Rechts,
- 2. steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
- 3. hat seinen Sitz in Wien und
- 4. dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
Der Bundes-Sportförderungsfonds ist ein selbständiger Rechtsträger, dessen Rechte und Pflichten durch dieses Bundesgesetz geregelt werden. Die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, sind nicht anzuwenden. Das Geschäftsjahr des Bundes-Sportförderungsfonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Bundes-Sportförderungsfonds findet das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Anwendung.
(2) Aufgaben des Bundes-Sportförderungsfonds sind
- 1. die Vergabe, Abwicklung sowie die Basiskontrolle von Förderungen gemäß §§ 7 bis 19 einschließlich der Abhaltung individueller Förderungs- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“),
- 2. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beauftragt werden sowie
- 3. die Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung in Österreich (§ 26 Z 1 lit. d).
(3) Der Bundes-Sportförderungsfonds kann ermächtigt werden, gegen kostendeckendes Entgelt die Abwicklung von Förderungen im Bereich des Sports, insbesondere für Gebietskörperschaften vorzunehmen.
(4) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mittel sind so anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jedenfalls herangezogen werden können.
Schlagworte
Förderungsgespräch
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152184
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