Handelsbräuche
§ 30
§ 30. Die Börsekammer hat die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche festzustellen und zu veröffentlichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Handelsbräuche
§ 30
§ 30. Die Börsekammer hat die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche festzustellen und zu veröffentlichen.
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