Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Wahlzeugen
§ 30.
Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Vertrauenspersonenwahlausschuß für jeden Wahlort einen Wahlzeugen (§ 20) zu bezeichnen, dem das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihm nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112786
alte Dokumentnummer
N6199712583Y
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