§ 30 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Aufgaben der Behindertenvertrauensperson

§ 30.

(1) Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist insbesondere berufen

  1. 1. auf die Anwendung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung hinzuwirken und darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden;
  2. 2. über wahrgenommene Mängel dem entsprechenden Personalvertretungsorgan, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;
  3. 3. Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen;
  4. 4. an den Sitzungen des entsprechenden Personalvertretungsorgans mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Die Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson, Zentralbehindertenvertrauensperson, Konzernbehindertenvertrauensperson) ist von der Abhaltung einer Sitzung des entsprechenden Personalvertretungsorgans mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Personalvertretungsorgans notwendig machen. Mit der Verständigung ist nach Möglichkeit die Tagesordnung bekanntzugeben.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115666

alte Dokumentnummer

N6199851912L

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