§ 30 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 30.

(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und der EBA im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen hat sie an das EU-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, zu übermitteln.

(2) Im Bericht gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe zu analysieren,
  2. 2. Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts zu beurteilen, und
  3. 3. Empfehlungen für angemessene Maßnahmen zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse gemäß Z 1 zu beseitigen.

(3) Das EU-Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts gemäß Abs. 1 Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden können. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, über die vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-Mutterunternehmen innerhalb der Frist von vier Monaten keine Maßnahmen vorgeschlagen hat.

(4) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, nach Anhörung der übrigen zuständigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen betreffend

  1. 1. die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse, und,
  2. 2. soweit erforderlich, die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden gemäß Abs. 2 Z 3 verlangten Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.

(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 4 ist nach Ablauf von vier Monaten nach Übermittlung des Berichts gemäß Abs. 1 oder, gegebenenfalls, spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens gemäß Abs. 3 zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.

(6) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 7, alleine über die Anwendung der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 auf Gruppenebene zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.

(7) Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf der viermonatigen Frist die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gemäß Abs. 5 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 2 zu entscheiden.

(8) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen gemäß Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40166978

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