§ 30 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Wahlrecht

§ 30

(1) § 30.Wahlberechtigt sind alle im Wahlkreis ihren Beruf ausübenden Mitglieder der Kammer, die

  1. 1. das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder
  2. 2. Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie nicht in ihrem Herkunftsstaat vom Wahlrecht zu der gesetzgebenden Körperschaft ausgeschlossen sind,

    sofern ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch einen Vertreter aus, der vom zuständigen Organ der juristischen Person hiezu bevollmächtigt wurde. Eine juristische Person hat nur eine Stimme. Mitglieder der Abteilung der angestellten Apotheker können nicht Vertreter juristischer Personen sein.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die zur Ausübung des Apothekerberufes befugt sind, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen wurde. Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind außerdem nur wählbar, wenn sie mindestens fünf Jahre Mitglied der Apothekerkammer waren.

(3) Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.

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