§ 30 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 30

§ 30. Bei dauernder Verhinderung einer der im § 27 Abs. 1 Z 5 und 6 bezeichneten Personen ist eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.

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