ABSCHNITT V Erhebungen im Ausland sowie durch ausländische Organe im Inland
§ 30.
(1) Soweit es Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen zulassen, können die zur Klärung notwendigen Erhebungen (§ 20 Abs. 1), ob ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, auch in einem ausländischen Staat durchgeführt werden, wenn die Regierung dieses Staates sowie die betroffenen Unternehmen zustimmen.
(2) Soweit es Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen zulassen, können die im Rahmen eines ausländischen Verfahrens zur Klärung notwendigen Erhebungen, ob ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, auch Organe ausländischer Staaten im Inland mit Zustimmung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie sowie der betroffenen inländischen Unternehmen durchführen. Derartige ausländische Organe dürfen jedoch anläßlich ihrer Erhebungstätigkeit im Inland keine Zwangsmaßnahmen ergreifen.
(3) Die gemäß Abs. 2 erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie ist zu verweigern, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(4) Die im Rahmen eines ausländischen Verfahrens im Inland notwendigen Erhebungen zur Klärung, ob ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, können unbeschadet des Abs. 2 auf Ersuchen eines ausländischen Staates auch durch inländische Organe durchgeführt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(5) Können Erhebungen in einem ausländischen Staat nicht durchgeführt werden, weil die Regierung dieses Staates oder die betroffenen Unternehmen nicht zustimmen, so sind Schlußfolgerungen auf Grund der verfügbaren Beweisunterlagen zu ziehen.
(6) Die von österreichischen Organen im Ausland durchzuführenden Erhebungen haben unter Beachtung der für das inländische Verfahren geltenden Grundsätze zu erfolgen, soweit dem nicht ausländische Bestimmungen entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048555
alte Dokumentnummer
N3198518236R
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