Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte
§ 30.
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte muß in der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ auffallend ersichtlich gemacht und der Name des Wahlberechtigten so durchgestrichen werden, daß er noch lesbar bleibt.
(2) In keinem Falle darf für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte eine Ersatzwahlkarte ausgefolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10008866
Dokumentnummer
NOR12107290
alte Dokumentnummer
N6199328302J
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