Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung
- a) im Prüfungsgebiet „Französisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oder
- b) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch“ gewählt hat,
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrslehre“ oder „Rechtskunde“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Hotelbetriebslehre“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“, jenes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b den Pflichtgegenstand „Französisch (einschließlich Schriftverkehr)“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Hotelbetriebslehre (einschließlich Schriftverkehr und Berufshygiene)“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124808
alte Dokumentnummer
N7199327363J
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