9. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus Vorprüfung
§ 30.
- 1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
- 2. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant“.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127700
alte Dokumentnummer
N7199813378I
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