§ 30 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

9. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus Vorprüfung

§ 30.

(1) Die Vorprüfung umfaßt:

  1. 1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
  2. 2. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant“.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127700

alte Dokumentnummer

N7199813378I

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