§ 30.
(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297 a. b. G. B.) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.
(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.
Schlagworte
Pfändungsschutz, §§ 294 bis 297 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042266
alte Dokumentnummer
N3194914916T
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