§ 309 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.09

Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

  1. 1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:
  1. a) zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs; das obere Licht muss in einer Höhe von mindestens 5 m, das untere Licht möglichst in einer Höhe von mindestens 1 m über den Seitenlichtern angebracht sein;
  2. b) die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b;
  3. c) ein gelbes statt eines weißen Hecklichts auf der Längsachse des Fahrzeugs in ausreichender Höhe, dass es vom Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb, oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann voraus fährt, gut gesehen werden kann.
  1. 2. Fahren mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schub- oder Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:
  1. statt der Topplichter nach Z 1 lit. a drei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m untereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs, das obere und das darunter liegende Licht in gleicher Höhe wie die Lichter nach Z 1 lit. a.
  1. 3. Die geschleppten Fahrzeuge in einem Schleppverband nach Z 1 und 2 müssen führen:
  1. ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist.
  1. einen gelben Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
  1. a) die Länge eines Anhanges des Verbandes 110 m überschreitet, muss er bei Nacht zwei Lichter führen, und zwar eines auf dem Vorschiff und eines auf dem Hinterschiff;
  2. b) der Anhang des Verbandes eine Reihe von mehr als zwei längsseits gekoppelten Fahrzeugen enthält, sind die Lichter oder die Bälle nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
  1. 4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach Z 3 führen:
  1. das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c.
  1. 5. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes die Lichter nach den Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
  2. 6. Wenn die Fahrzeuge nach Z 3 Seeschiffe sind, die direkt von See kommen oder in See stechen, dürfen sie führen:
  1. anstatt des weißen Lichts die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b.
  1. den gelben Ball.
  1. 7. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

Schlagworte

Schubverband

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131539

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