§ 309 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Geschäftsapparat

§ 309

(1) Zur Besorgung der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Geschäftsapparat einzurichten und diesem die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Geschäftsapparat tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden.

(3) Die im Geschäftsapparat tätigen Bediensteten dürfen von dieser Funktion nur nach Anhörung des Vorsitzenden enthoben werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)