Besondere Voraussetzungen
§ 308.
Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070295
alte Dokumentnummer
N5197418694S
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