§. 306.
Wenn einer der im §. 305 angeführten Gründe nur einzelne Theile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020442
alte Dokumentnummer
N2189517479T
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