§ 305 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

1. Zum Begriff "öffentliches Unternehmen" siehe § 309 Abs. 1. 2. Zum Begriff "leitender Angestellter" siehe § 309 Abs. 2.

Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen

Unternehmens

§ 305

(1) § 305.Wer für die Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens vornehmen kann, von einem anderen einen Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz auf eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung pflichtgemäß, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt und nicht gewerbsmäßig handelt.

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