§ 305 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Schriftwechsel und Geschäftsbücher

§ 305.

(1) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde.

(2) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070292

alte Dokumentnummer

N5197418691S

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