§ 304a StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Abgeordnetenbestechung

§ 304a.

Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Nationalrat, Bundesrat, in der Bundesversammlung, in einem Landtag oder Gemeinderat eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

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