ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.
Bestechlichkeit
§ 304.
(1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.
Schlagworte
Bestechung, Geringfügigkeit, Gewerbsmäßigkeit
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40110127
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)