1. ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991 2. aufgehoben durch Art. 1 Z 267, BGBl. I Nr. 86/2021
Überweisung von Forderungen aus Papieren
§. 304.
(1) Gründet sich die Forderung auf ein durch Indossament übertragbares Papier oder ist sonst deren Geltendmachung an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden, so ist die Überweisung nur im Gesammtbetrage der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird. Dasselbe gilt, wenn die gepfändete Forderung aus anderen Gründen in Ansehung der Übertragung oder Geltendmachung nicht theilbar ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht, falls eine Forderung aus einer Sparurkunde vom Vollstreckungsorgan eingezogen wird (§ 319a).
1. ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991
2. aufgehoben durch Art. 1 Z 267, BGBl. I Nr. 86/2021
Schlagworte
Gesamtbetrag
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021253
alte Dokumentnummer
N2189617053T
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