§ 304 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

1. ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991 2. aufgehoben durch Art. 1 Z 267, BGBl. I Nr. 86/2021

Überweisung von Forderungen aus Papieren

§. 304.

(1) Gründet sich die Forderung auf ein durch Indossament übertragbares Papier oder ist sonst deren Geltendmachung an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden, so ist die Überweisung nur im Gesammtbetrage der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird. Dasselbe gilt, wenn die gepfändete Forderung aus anderen Gründen in Ansehung der Übertragung oder Geltendmachung nicht theilbar ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht, falls eine Forderung aus einer Sparurkunde vom Vollstreckungsorgan eingezogen wird (§ 319a).

1. ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

2. aufgehoben durch Art. 1 Z 267, BGBl. I Nr. 86/2021

Schlagworte

Gesamtbetrag

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021253

alte Dokumentnummer

N2189617053T

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