§ 304 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Ersatzlichter

§ 3.04.

(1) Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hiebei kann als Ersatzlicht für ein vorgeschriebenes helles Licht ein gewöhnliches Licht geführt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

(2) Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das Setzen von Ersatzlichtern nicht unverzüglich möglich, so muß an Stelle der Ersatzlichter ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057063

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)