§ 303a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren

§ 303a

§ 303a. Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Dies ist dem Drittschuldner bekanntzugeben.

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