§ 303a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Ist anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird (vgl. § 408 Abs. 8).

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995 jetzt § 304

Besonderheiten im vereinfachten Bewilligungsverfahren

§ 303a.

Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Dies ist dem Drittschuldner bekanntzugeben. Der Drittschuldner kann mit der Leistung oder Hinterlegung bis zum nächsten Auszahlungstermin zuwarten, nicht jedoch länger als 8 Wochen.

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

jetzt § 304

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40066153

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