§ 303 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Auskunfteien über Kreditverhältnisse

§ 303.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegt der Betrieb einer Auskunftei zum Zwecke der Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse, wenn diese Auskünfte zu geschäftlichen Zwecken verlangt werden.

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070290

alte Dokumentnummer

N5197418689S

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