Auskunfteien über Kreditverhältnisse
§ 303.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt der Betrieb einer Auskunftei zum Zwecke der Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse, wenn diese Auskünfte zu geschäftlichen Zwecken verlangt werden.
(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070290
alte Dokumentnummer
N5197418689S
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