ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991
Überweisung
§ 303.
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung auf Antrag zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zu überweisen.
(2) Der Antrag auf Überweisung ist mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung zu verbinden. Über diese Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021252
alte Dokumentnummer
N2189617052T
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