§ 303 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Überweisung

§ 303.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung auf Antrag zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zu überweisen.

(2) Der Antrag auf Überweisung ist mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung zu verbinden. Über diese Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021252

alte Dokumentnummer

N2189617052T

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