§ 302 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

II. Hauptverhandlung vor dem Geschwornengerichte

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 302.

(1) Die Hauptverhandlung richtet sich, soweit in diesem Hauptstücke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des XVIII. Hauptstückes. Was dort für den Gerichtshof und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes ist insbesondere verpflichtet, den Geschwornen auch außer den Fällen, für die es im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, die zur Ausübung ihres Amtes erforderlichen Anleitungen zu geben und sie nötigenfalls an ihre Pflichten zu erinnern.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030625

alte Dokumentnummer

N2197523978S

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