§ 302 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2020

IX. Teil
Schlußbestimmungen

§ 302
Verweisung

(1) Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1975 verwiesen wird, treten an die Stelle dieser Verweisungen die entsprechenden Regelungen dieses Gesetzes.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und –verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

(3) Soweit im Kärntner Dienstrechtsgesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

17.04.2020

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