Verfahren
§ 302.
(1) Vor der Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen und vor der Genehmigung der Geschäftsordnung (§ 299) sind Gutachten der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und der zuständigen Landwirtschaftskammer einzuholen.
(2) Handelt es sich um eine Konzession, die auch zur Versteigerung beweglicher Sachen von künstlerischem, historischem oder von Sammlerwert berechtigt, so sind überdies die zuständigen behördlichen Organe des Denkmalschutzes zu hören.
Schlagworte
künstlerischer Wert, historischer Wert
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070289
alte Dokumentnummer
N5197418688S
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