3. Kapitel
Bezeichnung der Fahrzeuge
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 3.01
Anwendung und Begriffsbestimmungen
- 1. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
- 2. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.
- 3. In diesem Kapitel gelten als:
- a) „Topplicht“: ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;
- b) „Seitenlichter“: ein grünes helles Licht an Steuerbord und ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112° 30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;
- c) „Hecklicht“: wenn nicht anders vorgeschrieben, ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67° 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;
- d) „von allen Seiten sichtbares Licht“: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt;
- e) „Höhe“: die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder, bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken, über der Ebene der Wasserlinie.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131531
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