§ 301 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997

Verbotene Veröffentlichung

§ 301.

(1) Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, daß die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über die Beratung in einem Verfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, über eine solche Abstimmung oder deren Ergebnis veröffentlicht und wer die ihm in einem solchen Verfahren auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung verletzt.

Schlagworte

Zeitung, Zeitschrift, Druck, Radio, Fernsehen, Gerichtsverhandlung,

Beratungsgeheimnis, Geheimhaltungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039676

alte Dokumentnummer

N2199749036L

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